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Fachberatung für Kinderschutz
Ein Bestandteil der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist auch die Auseinandersetzung mit Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung. Alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine "insoweit erfahrene Fachkraft". Das Hinzuziehen einer solchen Fachberatung kann die Handlungssicherheit bei der fallführenden Fachkraft erhöhen. Die insoweit erfahrene Fachkraft ist ein zusätzliches, neutrales "Auge und Ohr" in einem komplexen Fall. Sie verfügt über bereichsspezifische sowie methodische Kenntnisse und stellt ein wichtiges qualitätssicherndes Element im Kinderschutz dar.
Die Fachberatung für Kinderschutz können (und sollten) alle Menschen in Anspruch nehmen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Bitte beachten Sie dabei, dass eine Fallberatung immer anonymisiert erfolgen muss!
Die Fachkraft für Kinderschutz hat folgende Aufgaben
Beratung hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdung für das Kind oder den Jugendlichen
Erkunden von Ressourcen, positiven Entwicklungsschritten und Potentialen im Fall
Erarbeitung eines Problembewusstseins sowie von Lösungsansätzen hinsichtlich der Sicherung des Kindeswohls
Beratung zur Einbeziehung sowie zur Kooperations- und Veränderungsbereitschaft der Sorgeberechtigten
Beratung mit dem Ziel der Entwicklung neuer/ nächster Handlungsschritte, ggf. unter Einbeziehung anderer Professionen
Einschätzung der Gefährdung in Form von Einzel-, Team- oder Leitungsberatung
beratende sowie moderierende Aufgaben
Ansprechpartnerin im Kreisjugendamt
Tel: 03521 / 725 3249
Loosestraße 17/19, 01662 Meißen
E-Mail: kreisjugendamt@kreis-meissen.de
Erziehungsberatungsstellen
Kinderarche Sachsen e.V.
Erziehungs- und Familienberatungsstelle
Tel: 03521 / 476 77 42
Volksolidarität Riesa-Großenhain e.V. "Hilfen aus einer Hand"
03525 / 73 1037
Die Fachkraft für Kinderschutz
Fachberatung im Kinderschutz
ist keine Melde- und Interventionsinstanz
nimmt keine Meldungen akuter Kindeswohlgefährdungen auf
leitet keine Daten an den Allgemeinen Sozialen Dienst im Kreisjugendamt weiter
übernimmt keine weiterreichende Verantwortung für den Fall, die Fallverantwortung bleibt bei den jeweiligen Fachkräften vor Ort